lunatic e.V. die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz(1) Der Verein führt den Namen lunatic e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Lüneburg.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke sowie die Förderung der Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe. Damit soll auch bezweckt werden, die Lehre an der Universität Lüneburg im Sektor der Popkultur in Theorie und Praxis zu fördern und eine Plattform für die jährliche Planung und Durchführung eines Musik-Festivals im Landkreis Lüneburg zu schaffen.
(2) Der Verein verfolgt dabei das Ziel, eines sich organisch entwickelnden Netzwerkaufbaus zwischen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und der erweiterten Musikwirtschaft.
(3) Studenten der Universität Lüneburg soll dabei innerhalb eines Seminars die Möglichkeit der Vorbereitung auf die berufliche Praxis eingeräumt und somit das kulturelle Angebot in Lüneburg erweitert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht, wenn bei der Durchführung des jährlichen Musik-Festivals ein Überschuss erwirtschaftet wurde. Dieser wird für die finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Spenden-Projekte verwendet. In diesem Zusammenhang erfolgt eine enge Abstimmung mit der für das Spenden-Projekt zuständigen Finanzbehörde.
(3) Über die Auswahl des Spendenprojekts entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 01.November bis 31. Oktober.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2a) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Status "Ehrenmitglied" und "Ehrenvorsitzender" vergeben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben keine Vertretungsmacht oder sonstige Befugnisse.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
d) gestrichen
e) Die aktive Mitgliedschaft endet zudem durch Beendigung der aktiven Festivalplanung und -organisation.
(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft.
a) Die passive Fördermitgliedschaft muss formlos beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
b) Die Fördermitgliedschaft beinhaltet hauptsächlich die Organisation im Vereinsnetzwerk zur Förderung des in § 2 festgelegten Vereinszwecks. Ferner verpflichtet sie zur Unterstützung der Vereinsziele
(5) Mitgliedsbeitrag: Für aktive Mitglieder und Fördermitglieder beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag mindestens EUR 5,-. Ehrenmitgliedern ist die Zahlung des Förderbetrags freigestellt. Die Zahlung erfolgt ohne weitere Aufforderung in den ersten vier Wochen des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto.
(6) gestrichen
(7) gestrichen
(8) gestrichen
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand (Festival-Leitung)
(1) Der geschäftsführende Vorstand
(1.1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(1.2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist neben der Steuerung und Kontrolle der Festival-Leitung, die Besetzung der Seminarmoderation, die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung, die Auswahl des neuen Vorstands und die kommissarische Übergabe der Geschäfte.
(1.3) Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig.
(1.3) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Durchführung des geplanten Festivals nach vorheriger Beratung im erweiterten Vorstand.
(1.4) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands kommen bei vorhandener Beschlussfähigkeit nur einstimmig zustande
(1.5) Der geschäftsführende Vorstand kann Vertretungsmacht erteilen.
(1.6) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(1.7) Der Verein haftet für fahrlässiges Handeln eines Vorstandsmitglieds, wenn in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie grobem Verschulden gemäß § 309, 7 BGB.
(2) Der erweiterte Vorstand
(2.1) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus den Teamleitern der Abteilungen Finanzen, Technische Infrastruktur, Künstlerische Leitung und Presse/Öffentlichkeitsarbeit. Weiterhin gehören Personen mit Vertretungsmacht dem erweiterten Vorstand an.
(2.2) Aufgabe des erweiterten Vorstands ist die Beratung und Entscheidung über die Durchführung des geplanten Festivals. Vorstand und erweiteter Vorstand (Festival-Leitung) treffen sich für diese Beratungen mindestens einmal pro Jahr.
(2.3) Die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand erfolgt auf Berufung vom Vorstand und Annahme durch das berufene Mitglied.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines aktiven Mitglieds oder eines Fördermitglieds.
(2) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines aktiven Mitglieds oder eines Fördermitglieds ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
(8) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Spenden, Sponsoring und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Über Konten des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand verfügen.
(5) Die Regelungen unter (4) und § 7 (1.6) gelten im Innen- und Außenverhältnis.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung des lunatic e.V. im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen.
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 15.12.2003 beschlossen.
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.02.2004 wurde folgende Bestimmung der Satzung hinzugefügt:
§ 9 (6) Die Regelungen unter (4) und (5) gelten im Innen- und Außenverhältnis.
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.02.2005 wurden folgende Bestimmungen der Satzung hinzugefügt/geändert:
§ 3 (3)
§ 5 (8)
§ 7 (1.1) - (1.6) und (2.1)
§ 8 (4) und (5)
§ 9 (4)
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.02.2005 wurden folgende Bestimmungen aus der Satzung gestrichen:
§ 9 (5) und (6)
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.11.2007 wurden folgende Bestimmungen der Satzung hinzugefügt/geändert:
§ 5 (2a)
§ 5 (3)e
§§ 5 (4)a,b hinzugefügt
§ 5 (5) 8 Wörter hinzugefügt
§ 12 hinzugefügt
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.11.2007 wurden folgende Bestimmungen aus der Satzung gestrichen:
in § 5 (3) b 4 Wörter gestrichen
in § 5 (4) 10 Wörter gestrichen
§§ 5(3)d, 5(6), 5(7), 5(8) gestrichen































